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§ 3 Nr. 45 EStG · Telekommunikationsgeräte

Diensthandy steuerfrei — was hinter § 3 Nr. 45 EStG steckt.

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte kann steuerfrei sein. Wir erklären das Prinzip allgemein verständlich — und wie Company Phone daraus ein fertiges Benefit-Programm macht.

Ø 25 % günstiger für Mitarbeitende · 0 € für den Arbeitgeber · allgemeine Info, keine Steuerberatung

§ 3
Nr. 45 EStG — Grundlage der Steuerfreiheit
Ø 25 %
günstiger für Mitarbeitende
0 €
Kosten für das Unternehmen

Was § 3 Nr. 45 EStG bedeutet

§ 3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei. Vereinfacht: Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden ein betriebliches Smartphone auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der geldwerte Vorteil daraus grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Der Gesetzgeber will damit die dienstliche und private Nutzung moderner Geräte nicht künstlich trennen müssen.

Eine zentrale Voraussetzung: Das Gerät bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Genau hier setzt ein professionell aufgesetztes Programm an — es sorgt dafür, dass die Eigentums- und Vertragsstruktur sauber abgebildet ist.

Hinweis: Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welchem Umfang die Regelung im konkreten Fall greift, ist mit dem Steuerberater zu klären.

Worauf es ankommt

Drei Punkte, die zählen.

Damit ein Diensthandy-Programm steuerlich sauber trägt, sind vor allem drei Aspekte relevant.

Betriebliches Eigentum

Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers — eine Kernvoraussetzung von § 3 Nr. 45 EStG.

Klare Vertragsstruktur

Überlassung, Laufzeit und Rückgabe oder Übernahme nach 24 Monaten sind eindeutig geregelt.

Saubere Abwicklung

Company Phone bildet Bestellung, Lieferung, Nutzung und Vertragsende vollständig ab — dokumentiert und nachvollziehbar.

Wie Company Phone das in der Praxis umsetzt

Company Phone bündelt das Diensthandy-Programm in einer fertigen Lösung. Mitarbeitende wählen ihr Wunschgerät im Portal, die Monatsrate wird transparent angezeigt und läuft über Gehaltsumwandlung. Das Unternehmen trägt keine Kosten, HR keinen Aufwand.

Wie sich daraus im Schnitt rund 25 % Ersparnis ergeben, erklärt der Überblick zum Handy als Gehaltsextra.

Häufige Fragen

Diensthandy steuerfrei — kurz erklärt

Was regelt § 3 Nr. 45 EStG?
§ 3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte durch Mitarbeitende steuerfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.
Ist ein Diensthandy damit komplett steuerfrei?
Die private Nutzung eines betrieblichen Geräts kann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sein. Ob und in welchem Umfang das im konkreten Fall gilt, hängt von der Vertrags- und Eigentumsstruktur ab und sollte mit dem Steuerberater geprüft werden.
Wie hoch ist die Ersparnis für Mitarbeitende?
Im Schnitt rund 25 % gegenüber dem Privatkauf, in Einzelfällen bis zu 40 %. Die tatsächliche Höhe hängt von Steuersatz und Gerätemodell ab.
Bietet Company Phone eine Steuerberatung?
Nein. Die Angaben sind allgemeine Informationen. Company Phone bzw. die Comms Connect GmbH erbringt keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Die steuerliche Bewertung ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Was kostet das Programm den Arbeitgeber?
0 €. Das Programm finanziert sich vollständig über Gehaltsumwandlung, es entsteht kein zusätzliches Budget. Mehr dazu unter Diensthandy als Benefit.
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0 € Unternehmenskosten −25 % Ø für Mitarbeitende § 3 Nr. 45 EStG-konform

Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Steuerberatung. § 3 Nr. 45 EStG setzt betriebliches Eigentum beim Arbeitgeber voraus. Die genannten Ersparnisse sind Beispielrechnungen auf Brutto-/Nettoeffekt-Basis; die tatsächliche Höhe hängt im Einzelfall ab von Steuerklasse und Grenzsteuersatz, Sozialversicherungsbeitragspflicht sowie Vertrags- und Eigentumsstruktur des Geräts und der Zusätzlichkeitsvoraussetzung gemäß § 8 Abs. 4 EStG. Die steuerliche Bewertung ist im Einzelfall mit Arbeitgeber bzw. Steuerberater zu prüfen. Comms Connect GmbH erbringt keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG.