Betriebliches Eigentum
Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers — eine Kernvoraussetzung von § 3 Nr. 45 EStG.
Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte kann steuerfrei sein. Wir erklären das Prinzip allgemein verständlich — und wie Company Phone daraus ein fertiges Benefit-Programm macht.
Ø 25 % günstiger für Mitarbeitende · 0 € für den Arbeitgeber · allgemeine Info, keine Steuerberatung
§ 3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei. Vereinfacht: Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden ein betriebliches Smartphone auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der geldwerte Vorteil daraus grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Der Gesetzgeber will damit die dienstliche und private Nutzung moderner Geräte nicht künstlich trennen müssen.
Eine zentrale Voraussetzung: Das Gerät bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Genau hier setzt ein professionell aufgesetztes Programm an — es sorgt dafür, dass die Eigentums- und Vertragsstruktur sauber abgebildet ist.
Hinweis: Diese Darstellung ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welchem Umfang die Regelung im konkreten Fall greift, ist mit dem Steuerberater zu klären.
Damit ein Diensthandy-Programm steuerlich sauber trägt, sind vor allem drei Aspekte relevant.
Das Gerät bleibt Eigentum des Arbeitgebers — eine Kernvoraussetzung von § 3 Nr. 45 EStG.
Überlassung, Laufzeit und Rückgabe oder Übernahme nach 24 Monaten sind eindeutig geregelt.
Company Phone bildet Bestellung, Lieferung, Nutzung und Vertragsende vollständig ab — dokumentiert und nachvollziehbar.
Company Phone bündelt das Diensthandy-Programm in einer fertigen Lösung. Mitarbeitende wählen ihr Wunschgerät im Portal, die Monatsrate wird transparent angezeigt und läuft über Gehaltsumwandlung. Das Unternehmen trägt keine Kosten, HR keinen Aufwand.
Wie sich daraus im Schnitt rund 25 % Ersparnis ergeben, erklärt der Überblick zum Handy als Gehaltsextra.
Wir zeigen das Portal, rechnen zwei Beispiele durch und beantworten Ihre Fragen. Keine Vorbereitung, kein Risiko.
Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Steuerberatung. § 3 Nr. 45 EStG setzt betriebliches Eigentum beim Arbeitgeber voraus. Die genannten Ersparnisse sind Beispielrechnungen auf Brutto-/Nettoeffekt-Basis; die tatsächliche Höhe hängt im Einzelfall ab von Steuerklasse und Grenzsteuersatz, Sozialversicherungsbeitragspflicht sowie Vertrags- und Eigentumsstruktur des Geräts und der Zusätzlichkeitsvoraussetzung gemäß § 8 Abs. 4 EStG. Die steuerliche Bewertung ist im Einzelfall mit Arbeitgeber bzw. Steuerberater zu prüfen. Comms Connect GmbH erbringt keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG.